Update 2023-06, Straßenverkehrsgesetz

1.3.1.1 Ände­run­gen des Straßenverkehrsgesetzes

Im Juni 2023 hat das Bun­des­ka­bi­nett dem Ent­wurf des Ver­kehrs­mi­nis­te­ri­ums zur Ände­rung des Stra­ßen­ver­kehrs­ge­set­zes (StVG) zuge­stimmt. Dies ist ein wich­ti­ger Schritt, um die zuvor [in Aufbruch:Stadt] beschrie­be­nen for­ma­len Ein­schrän­kun­gen einer gerech­te­ren Ver­tei­lung des Stra­ßen­raums über­haupt abbau­en zu können.

Ergänzt wer­den soll der Para­graf 6 StVG, in dem bis­her (neben der Sicher­heit) die „Leich­tig­keit des Ver­kehrs auf öffent­li­chen Stra­ßen“ maß­geb­lich ist. Zukünf­tig dür­fen dann laut Absatz 4a auch Maß­nah­me ergrif­fen wer­den, die zur „Ver­bes­se­rung des Schut­zes der Umwelt, dar­un­ter des Kli­ma­schut­zes, zum Schutz der Gesund­heit oder zur Unter­stüt­zung der städ­te­bau­li­chen Ent­wick­lung“ die­nen (bmdv.bund.de, Refe­ren­ten­ent­wurf vom 19.06.2023).

Damit wären zwar wich­ti­ge Vor­aus­set­zun­gen zu einer ent­spre­chen­den Anpas­sung der Stra­ßen­ver­kehrs­ord­nung (StVO) gege­ben, aber erst mit einer dor­ti­gen Anpas­sung wür­den sich die Reg­lun­gen für den All­tag auf der Stra­ße kon­kre­ti­sie­ren. Auch hier­zu liegt schon ein (noch nicht vom Kabi­nett beschlos­se­ner) Ent­wurf vor, der sich aller­dings weit­aus ernüch­tern­der liest. Umwelt- und Kli­ma­schutz sol­len dort dann nur noch „hin­sicht­lich Son­der­fahr­spu­ren und Vor­rang­re­ge­lun­gen für Lini­en­bus­se und der ‘Bereit­stel­lung’ von Flä­chen für Fahr­rad- sowie für Fuß­ver­kehr [mög­lich] sein. Und nur, sofern die Sicher­heit und Leich­tig­keit des Ver­kehrs berück­sich­tigt ist. Ein kon­se­quen­ter Para­dig­men­wech­sel sieht anders aus“ (Mal­t­zahn, 2023)*. Es zeigt sich in dem Ent­wurf der StVO, dass eine Beschrän­kung des flie­ßen­den Ver­kehrs wei­ter­hin nur mög­lich sein soll, wenn „auf Grund der beson­de­ren ört­li­chen Ver­hält­nis­se eine beson­de­re Gefah­ren­la­ge besteht. Zwar sieht der Ent­wurf eini­ge Ergän­zun­gen der bestehen­den Aus­nah­men vor: Eine Gefah­ren­la­ge soll nicht not­wen­dig sein für Tem­po 30 zwi­schen zwei Tem­po-30-Zonen, wenn die­ser Bereich 500m nicht über­schrei­tet, für Tem­po-30-Zonen vor Spiel­plät­zen, Schul­we­gen und Fuß­gän­ger­über­we­gen sowie für Son­der­spu­ren, die zur Erpro­bung neu­er Mobi­li­täts­form ange­ord­net wer­den. Ein gene­rel­les Tem­po-30-Limit inner­halb von Ort­schaf­ten ist so aber wei­ter­hin nicht mög­lich. Auch Zero-Emis­si­ons-Zones las­sen sich so nicht ein­füh­ren“ (eben­da).

Eben­so erfüllt der bis­he­ri­ge Ent­wurf der StVO in kei­ner Wei­se die For­de­run­gen der inzwi­schen knapp 900 Städ­te und Gemein­den (August 2023, lebenswerte-staedte.de), die sich für „lebens­wer­te öffent­li­che Räu­me“ und mehr Ent­schei­dungs­frei­heit bei der Anord­nung von Tem­po 30 einsetzen.

Die juris­ti­sche Ent­schei­dung gegen den Ver­kehrs­ver­such auf der Deut­zer Frei­heit** Anfang August 2023 basiert auf der aktu­ell gül­ti­gen Recht­la­ge, deren umfang­rei­che Fall­stri­cke in “Aufbruch:Stadt” aus­führ­lich behan­delt sind. Mei­nem lai­en­haf­ten juris­ti­schen Ver­ständ­nis nach, wür­de sich die auf den Ver­kehrs­ver­such bezie­hen­de Recht­la­ge auch nach einer Ver­ab­schie­dung der nun vor­ge­schla­ge­nen Ent­wür­fe nicht ändern.

* Mal­t­zahn, Flem­ming, Para­dig­men­wech­sel im Stra­ßen­ver­kehrs­recht? – Jeden­falls (noch) nicht in der StVO!, JuWiss­Blog Nr. 43/2023 v. 14.07.2023, https://www.juwiss.de/43–2023/

** sie­he hier­zu auch “Aufbruch:Stadt”, Kapi­tel 4
sowie hier das Update Kapi­tel 4, Deut­zer Freiheit


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